Verwaltungsgerichtshof
19.02.1970
0928/69
Die Aufzählung der dennoch anzuwendenden Bestimmungen im Paragraph 45, Absatz 7, AHStG ist eine taxative. Paragraph 30, AHStG ist mithin auf ordentliche Hörer, die ihr Studium vor dem Wintersemester 1966/67 begonnen haben oder noch vor dem Inkrafttreten der für ihre Studienrichtung zu erlassenden besonderen Studiengesetze, Studienordnungen und Studienpläne beginnen werden, nicht anzuwenden.