Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.02.1970

Geschäftszahl

0928/69

Rechtssatz

Die Aufzählung der dennoch anzuwendenden Bestimmungen im Paragraph 45, Absatz 7, AHStG ist eine taxative. Paragraph 30, AHStG ist mithin auf ordentliche Hörer, die ihr Studium vor dem Wintersemester 1966/67 begonnen haben oder noch vor dem Inkrafttreten der für ihre Studienrichtung zu erlassenden besonderen Studiengesetze, Studienordnungen und Studienpläne beginnen werden, nicht anzuwenden.