Verwaltungsgerichtshof
03.12.1969
0823/69
Die Zwecke eines Vereines (hier Unterstützungsverein des Zentralverbandes der Spediteure in Wien, der seine unterstützende Tätigkeit auf seine Mitglieder bzw deren Hinterbliebene beschränkt, können mangels "Förderung der Allgemeinheit" nicht als gemeinnützig iSd Paragraph 34, Absatz eins, BAO angesehen werden. Es kann aber auch von einer Mildtätigkeit iS dieser Bestimmung keine Rede sein, weil bei der engen Beziehung zwischen den Vereinsmitgliedern und den unterstützten Person, bzw dem Umstand, daß Förderer und Geförderte dem gleichen kleinen Personenkreis angehören, von einer Verfolgung rein selbstloser Zwecke nicht mehr gesprochen werden kann. Eine Befreiung von der KÖrperschaftsteuer und von der Vermögensteuer wegen Gemeinnützigkeit oder Mildtätigkeit kommt daher nicht in Betracht.
ECLI:AT:VWGH:1969:1969000823.X01