Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.10.1969

Geschäftszahl

0725/69

Rechtssatz

Die Getränkesteuer gehört nicht zu den in Punkt 7 b des Kollektivvertrages für das Hotel- und Gastgewerbe in der Fassung vom 1. Mai 1964 genannten Durchlaufposten und ist demzufolge bei der Berechnung der Garantielöhne und damit des beitragspflichtigen Entgeltes in Anschlag zu bringen.