Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.10.1969

Geschäftszahl

0633/69

Rechtssatz

Der VwGH hat eine Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes auch dann zu berücksichtigen, wenn die Schiedskommission durch die Weisung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung gehalten war, weitere Ermittlungen zu unterlassen. (Hinweis auf E vom 21.3.1956, Zl. 2556/53, VwSlg. 4023 A/1956 und vom 21.2.1963, Zl. 0738/61)