Verwaltungsgerichtshof
06.10.1969
0592/69
GRS wie 0605/52 E 14. März 1955 VwSlg 3680 A/1955 RS 2
Wenn die einzelnen aus einem Gesamtvorsatz begangenen Zuwiderhandlungen vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform und der äußeren Begleitumstände, verbunden mit einer zeitlichen Kontinuität, in einem Zusammenhang stehen, dann liegt ein fortgesetztes Delikt vor und es kann nicht von "verschiedenen selbständigen Taten" im Sinne des Paragraph 22, VStG gesprochen werden.