Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.10.1969

Geschäftszahl

0592/69

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0605/52 E 14. März 1955 VwSlg 3680 A/1955 RS 2

Stammrechtssatz

Wenn die einzelnen aus einem Gesamtvorsatz begangenen Zuwiderhandlungen vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform und der äußeren Begleitumstände, verbunden mit einer zeitlichen Kontinuität, in einem Zusammenhang stehen, dann liegt ein fortgesetztes Delikt vor und es kann nicht von "verschiedenen selbständigen Taten" im Sinne des Paragraph 22, VStG gesprochen werden.