Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.05.1969

Geschäftszahl

0584/69

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0069/49 B 7. Juli 1950 VwSlg 1603 A/1950 RS 1

Stammrechtssatz

Zur Aufhebung eines Bescheides nach Paragraph 68, Abs3 AVG sind nur die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, und die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zuständig.