Verwaltungsgerichtshof
05.12.1969
0548/69
Der Inhaber einer Brutanstalt, in der Bruteier aufgekauft, maschinell ausgebrütet und die ausgeschlüpften Küken sofort ohne Fütterung weiterverkauft werden, ist nicht als ein in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Viehzucht oder Viehhaltung) selbständig Erwerbstätiger in der Unfallversicherung teilversichert.