Verwaltungsgerichtshof
21.10.1969
0517/69
Betrachtet man als "besondere Gefahren" im Sinne des Paragraph 18, Waffengesetz solche, die das Ausmaß der für jedermann bestehenden Gefahren wesentlich erheblich übersteigen, so dürfen doch an das Merkmal "wesentlich" bzw. "erheblich" nicht allzu große Anforderungen gestellt werden.