Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.12.1969

Geschäftszahl

0514/69

Rechtssatz

Da die Feststellung gem Paragraph 49, Absatz 4, ASVG keine Schlüsse darauf zuläßt, ob unter der Bezeichnung "Trennungsgelder" gewährte Zuwendungen, auf welche die Dienstnehmer nach dem Kollektivvertrag (hier Kollektivvertrag für das Baugewerbe vom 30. April 1954, Paragraph 9, Abschnitt römisch zwei) keinen Anspruch haben, als beitragsfreie oder beitragspflichtige Bezüge anzusehen sind, ist in einem solchen Fall zu prüfen, ob die Bezüge den tatsächlichen Aufwand übersteigen oder nicht. (Hinweis auf E vom 20. 12. 1967, Zl. 1278/67)