Verwaltungsgerichtshof
02.10.1970
0505/69
Die Grenze zwischen "Pflege und Wartung" und "einzelnen persönlichen Handreichungen" kann nicht so gezogen werden , daß es darauf ankommt, ob die Leistungen der anderen Personen selbständig in sich geschlossen sind und nicht bloße Hilfe zur Selbsthilfe bei konkreten, vom Beschädigten selbst vorgenommenen Handlungen darstellen.
Siehe jedoch:
0030/67 E 15. Juni 1967 RS 4;
Vorgeschichte:
1031/67 E 29. Februar 1968;