Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.10.1969

Geschäftszahl

0366/69

Rechtssatz

Kann von einem Studierenden ein Nachweis über das väterliche Einkommen um Ansuchen um Gewährung einer Studienbeihilfe nicht vorgelegt werden, so stellt dieser Mangel kein Formgebrechen im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1950 dar und kann das Ansuchen daher auch nicht aus diesem Grunde zurückgewiesen werden. (Hinweis auf E vom 27.3.1969, Zl. 0042/69)