Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.06.1969

Geschäftszahl

0206/69

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1969/02/12 1684/67 3

Stammrechtssatz

Im Verwaltungsstrafverfahren ist die Berufungsbehörde berechtigt, bei Identität der Sache das Verhalten des Beschuldigten einem anderen Tatbestand zu unterstellen als die erste Instanz. Die Berufungsbehörde ist also nicht gehalten, in einem solchen Fall das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Wenn die erste Verfolgungshandlung innerhalb von drei Monaten nach Begehung der Tat gesetzt wurde, dann steht auch bei anderer rechtlicher Beurteilung der Tat durch die Berufungsbehörde der verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung des Beschuldigten Verjährung nicht entgegen.

Beachte

y30021;