Verwaltungsgerichtshof
20.05.1969
0120/69
Für die Erlassung des Sicherstellungsauftrages sind die Vorschriften des Verwaltungsstrafverfahrens anzuwenden, weil das Sicherstellungsverfahren als zum Verwaltungsstrafverfahren gehörig anzusehen ist. Dasselbe hat auch zu gelten bei Streit über die Ausfolgung der erlegten Sicherheitsleistung. Da nach Paragraph 24, VStG 1950 die Anwendung des Paragraph 73, AVG im Strafverfahren ausgeschlossen wird, ist auch eine Devolution an die Landesregierung bei nicht rechtzeitigen Abspruch über den Ausfolgungsantrag der erlegten Sicherheitsleistung unzulässig.