Verwaltungsgerichtshof
03.12.1969
0090/69
Zwecks Gewährung der Familienbeihilfe und Zuerkennung von Kinderfreibeträgen bei nicht zum Haushalt des Beschwerdeführers gehörigen minderjährigen Kindern hat die belangte Behörde, allenfalls durch Schätzung, die Höhe der für die Kinder erforderlichen Unterhaltskosten festzustellen. Erst dann kann beschlossen werden, ob die vom Beschwerdeführer aufgebrachten Unterhaltsbeträge überwiegen, wobei die Verwendung der Familienbeihilfe für das Kind der Unterhaltsleistung des Bezugsberechtigten gleichzuhalten ist.
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E 3.12.1969, 0090/69 #1;
y8636;