Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.01.1970

Geschäftszahl

0084/69

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0422/63 E 8. Oktober 1963 RS 1

Stammrechtssatz

Die Behauptung der Gesetzwidrigkeit eines rechtskräftigen Bescheides vermag keinen Anspruch der Partei auf die Aufhebung, Abänderung oder Nichtigerklärung dieses Bescheides zu begründen. Aus dem Widerspruch eines Bescheides zu einem früheren kann die Nichtigkeit oder Vernichtbarkeit nicht abgeleitet werden.