Verwaltungsgerichtshof
24.06.1970
0018/69
Die Weigerung der "Schrottverband der österreichischen Stahl- und Eisenwerke GesmbH", mit einem Schrotthändler einen Werkbelieferungsvertrag im Sinne der Anordnung Nr. 2/Schrott abzuschließen, ist kein Bescheid sondern eine privatrechtliche Willenserklärung und daher vor dem VwGH nicht anfechtbar.