Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.06.1969

Geschäftszahl

1877/68

Rechtssatz

Durch den Wiederaufnahmebescheid, mit dem ein ein Straferkenntnis nicht aufhebender Berufungsbescheid einer unzuständigen Behörde beseitigt wurde, kann der Bestrafte nicht in einem Recht verletzt werden.