Verwaltungsgerichtshof
27.10.1970
1865/68
Für die Frage, ob eine Rückgängigmachung von Kaufverträgen (oder einer Rücklieferung) vorliegt, ist nicht nur die Höhe des ursprünglichen und des zurückverrechneten Kaufpreises, sondern auch die Zeitspanne zwischen Kauf und Rückgabe von Bedeutung. Die Übernahme des Warenlagers durch den Käufer des Betriebes (gleichzeitig früherer Lieferant) spricht für eine Rücklieferung.