Verwaltungsgerichtshof
27.10.1970
1865/68
Die Anordnung des Paragraph 285, Absatz eins, BAO, daß der Vorsitzende für die vollständige, erforderlichenfalls in Rede und Gegenrede zu erfolgende Erörterung der Rechtssache zu sorgen hat, besagt nicht, daß in der Verhandlung der gesamte Akteninhalt zur Verlesung gelangen muß, sondern nur, daß alle wesentlichen
Punkte zur Erörterung gelangen müssen. Auch kann eine Würdigung des Parteivorbringens nicht schon in der mündlichen Verhandlung, sondern (Hinweis E 13.7.1961, 1005/58) erst in dem das Verfahren abschließenden Bescheid erfolgen (Hinweis: Daraus ergibt sich, daß eine Rechtsmittelbehörde infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften iSd Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, VwGG 1965 nicht (wie der Bf vermeinte) nur in Kurzform vorgetragen wird, der Senat auf die Verlesung der Berufungsschrift verzichtet, und
dem Berufungswerber mangels den einzelnen Punkten eingenommen bzw welchen Eindruck er von diesem oder jenem Sachverhalt gewonnen hat).
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E 27.10.1970, 1865/68 #1 VwSlg 4137 F/1970
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