Verwaltungsgerichtshof
29.09.1969
1863/68
Die Eintragung eines Grundstückes im Eisenbahnbuch läßt nicht erschließen, daß das Grundstück ganz oder teilweise unmittelbar oder mitttelbar der Abwicklung oder Sicherung des Eisenbahnbetriebes oder Eisenbahnverkehres dient.
ECLI:AT:VWGH:1969:1968001863.X01