Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.01.1970

Geschäftszahl

1853/68

Rechtssatz

Es ist den Abgabenbehörden nicht verwehrt, Beweismittel, die in einem anderen Verhalten (hier im Zivilprozeß) zu Tage gekommen sind, im Abgabenverfahren zu verwerten und zu würdigen (Hinweis E 5.7.1960, 2101/57).