Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.03.1970

Geschäftszahl

1806/68

Rechtssatz

Die Gewährung einer Ausnahmebewilligung nach Paragraph 45, Absatz 2, StVO von einem Fahrverbot, das für einen Weg im Gemeindegebiet angeordnet wurde, ist - unabhängig davon, welche Behörde dieses Fahrverbot erlassen hat - im ausschließlichen Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden, weshalb sie mit Wirksamkeit der Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1962 als ein Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde von dieser in eigener Verantwortung und unter Ausschluß eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen ist.