Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.04.1969

Geschäftszahl

1795/68

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1961/03/15 1688/59 1

Stammrechtssatz

Vorstrafen rechtfertigen die Verhängung von Arreststrafe statt Geldsstrafe, insbesondere wenn noch der Gedanke der Generalprävention dazukommt.

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E 15.3.1961, 1688/59 #1

Beachte

y29202;