Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.06.1969

Geschäftszahl

1771/68

Rechtssatz

Bei der Beurteilung einer allfälligen Preisüberschreitung kommt es nur auf den ortsüblichen Preis und nicht auf die Angemessenheit der vom Erbringer der Bedarfsleistung oder des Bedarfsgegenstandes vorgenommenen Kalkulation an. Auf die einzelnen Faktoren, die nach dieser Kalkulation auf die Gestaltung des Preises von Einfluß sind (hier: Mehraufwand an Arbeitsstunden gegenüber den Vergleichsbetrieben), kann nicht Bedacht genommen werden (Hinweis E 8.10.1968, 0674/68).