Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.02.1970

Geschäftszahl

1762/68

Rechtssatz

Im Hinblick auf die Kostenbestimmungen des VwGG 1965 kann nicht mehr gesagt werden, eine Beschwerde betreffend einen von der Hauptsache abgeleiteten Verfahrensgegenstand werde durch die Erledigung der Beschwerde in der Hauptsache rechtsunerheblich (Hinweis E 24.10.1966, 1445/65 und E 18.10.1967, 0735/67).