Verwaltungsgerichtshof
12.03.1969
1741/68
Erfährt durch einen Dachumbau (Ersetzung eines Flachdaches durch ein Steildach) der nutzungsfähige Raum eines Gebäudes eine wesentliche Vergrößerung (Schaffung mehrerer Mansardenräume), so liegt nicht mehr nur Erhaltungsaufwand,sondern aktivierungspflichtiger Herstellungsaufwand vor.
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E 12.3.1969, 1741/68 #1 VwSlg 3875 F/1969
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