Verwaltungsgerichtshof
24.04.1970
1734/68
Die mit der Heranziehung als Bürge verbundenen Aufwendungen stellen sich als Folge eines Verhaltens dar, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat. Dies gilt auch in der Regel für Bürgschaften zwischen Ehegatten (Hinweis E 20.11.1959, 279/59, VwSlg 2120 F/1959).
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E 24.4.1970, 1734/68 #1 VwSlg 4076 F/1970
y7890;