Verwaltungsgerichtshof
03.06.1969
1711/68
Es bestehen keine Bedenken dagegen, Zeugenaussagen, die in einem anderen Verfahren abgelegt wurden, als Beweismittel zu verwerten, sofern sie ihrem Inhalt nach geeignet sind, der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes zu dienen.
ECLI:AT:VWGH:1969:1968001711.X02