Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.06.1969

Geschäftszahl

1711/68

Rechtssatz

Es bestehen keine Bedenken dagegen, Zeugenaussagen, die in einem anderen Verfahren abgelegt wurden, als Beweismittel zu verwerten, sofern sie ihrem Inhalt nach geeignet sind, der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes zu dienen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1969:1968001711.X02