Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.09.1969

Geschäftszahl

1708/68

Rechtssatz

Bei der Mitwirkung eines befangenen Organes handelt es sich nicht um einen Nichtigkeitsgrund, sondern um einen Mangel des Verfahrens, der dan mit Erfolg geltend gemacht werden kann, wenn sich sachliche Bedenken gegen den Bescheid ergeben.