Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.03.1970

Geschäftszahl

1661/68

Rechtssatz

Entscheidet die Abgabenbehörde zweiter Instanz über eine Berufung, obwohl eine rechtskräftige Berufungsvorentscheidung vorliegt, so tat sie dies außerhalb ihrer Zuständigkeit. Die dadurch gegebene Unzuständigkeit ist vom Verwaltungsgerichtshof von Amts wegen aufzugreifen.