Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.03.1970

Geschäftszahl

1661/68

Rechtssatz

Ein vor Zustellung der Berufungsvorentscheidung gestellter Antrag, die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen, ist ohne rechtliche Wirkung.