Verwaltungsgerichtshof
22.10.1969
1634/68
GRS wie 0847/68 E 8. Oktober 1969 VwSlg 3968 F/1969 RS 2
Nach Beendigung des Dienstverhältnisses gezahlte Folgeprovisionen sind das Entgelt für eine aktive Dienstleistung im Einzelfall und nicht - wie dies bei den Ruhegenüssen und Versorgungsgenüssen der Fall ist - ein Entgelt für die Gesamtheit der während eines langjährigen Zeitraumes erbrachten Dienstleistungen. Sie fallen daher unter Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, EStG 1953 und gehören gemäß Paragraph 11, Absatz eins, KBG zur Beitragsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag.