Verwaltungsgerichtshof
22.10.1969
1634/68
GRS wie 0847/68 E 8. Oktober 1969 VwSlg 3968 F/1969 RS 1
Folgeprovisionen sind ihrem Wesen nach nichts anderes als die Abschlußprovision, von der sie sich nur durch die Abhängigkeit vom weiteren Bestand des Versicherungsvertrages und somit durch die Fälligkeit unterscheiden. Aus dem Umstand, daß die Auszahlung der Provision vom Prämieneingang abhängig ist, kann nicht abgeleitet werden, daß die Folgeprovision nicht zum Entgelt für den Abschluß des einzelnen Versicherungsvertrages und somit - bei seinerzeitigem Versicherungsabschluß im Rahmen eines Dienstverhältnisses - nicht zu den Bezügen aus nichtselbständiger Arbeit gehörte.