Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.1969

Geschäftszahl

1625/68

Rechtssatz

In der Rechtsordnung ist ein allgemeiner Grundsatz des Inhaltes, dass immer dann, wenn ein bestimmtes Verhalten an einer oder mehreren Personen verwaltungsstrafrechtlich geahndet werden kann, an diese Person auch ein Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erteilt werden kann, nicht feststellbar.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1969:1968001625.X04