Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.1969

Geschäftszahl

1625/68

Rechtssatz

Ein Auftrag zur Beseitigung einer eigenmächtig errichteten Plakattafel kann nur an den Hauseigentümer oder Grundeigentümer ergehen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1969:1968001625.X01