Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.11.1970

Geschäftszahl

1573/68

Rechtssatz

Im Falle der Teilwertabschreibung vom Wert einer Beteiligung ist der tatsächliche Wert der Beteiligung am Bilanzstichtag zu ermitteln. Die vorgenommene Teilwertabschreibung kann nicht mit der Begründung, der anteilige Einheitswert der Gesellschaft sei höher als der nach Vornahme der Teilwertabschreibung verbleibende Wert, zur Gänze verweigert werden, wenn der Wert der Beteiligung ohne Teilwertabschreibung wesentlich über dem anteiligen Einheitswert bliebe.

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E 24.11.1970, 1573/68 #2 VwSlg 4151 F/1970;

Beachte

y5294;