Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.05.1969

Geschäftszahl

1531/68

Rechtssatz

Die Feststellung der vom bisher Berechtigten im Sinne des Paragraph 29, Absatz eins, zu treffenden Vorkehrungen stellt keine Maßnahme dar, der vom Betroffenen wirksam zugestimmt oder nicht zugestimmt werden könnte. Es kann mithin insofern auch nicht Präklusion nach Paragraph 42, AVG 1950 eintreten.