Verwaltungsgerichtshof
29.04.1969
1527/68
GRS wie 0567/46 E 14. Februar 1948 RS 1
Der Verwaltungsgerichtshof hat wesentliche Mängel des Verwaltungsverfahrens auch ohne Antrag in der Beschwerde wahrzunehmen. Vage Angaben ohne konkretes Beweisanbot braucht die Behörde nicht zum Anlaß weiterer Nachforschungen zu nehmen.