Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.04.1969

Geschäftszahl

1527/68

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0567/46 E 14. Februar 1948 RS 1

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat wesentliche Mängel des Verwaltungsverfahrens auch ohne Antrag in der Beschwerde wahrzunehmen. Vage Angaben ohne konkretes Beweisanbot braucht die Behörde nicht zum Anlaß weiterer Nachforschungen zu nehmen.