Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.03.1969

Geschäftszahl

1439/68

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3240/53 E 27. Februar 1957 VwSlg 4293 A/1957 RS 1 (hier: Berichtigung eines Vordienstzeitenanrechnungsbescheides, in dem zu viele Jahre als Vordienstzeit angerechnet wurden)

Stammrechtssatz

Ein Bescheid, der auf einer für die Partei klar erkennbaren, offenkundig unrichtigen Sachverhaltsannahme beruht, die von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit (gemäß der Aktenlage) -

bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können, kann insoweit gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG berichtigt werden.