Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.09.1969

Geschäftszahl

1189/68

Rechtssatz

Gegen einen Bescheid, mit welchem einem Nachsichtswerber die Nachsicht von der Ablegung der Meisterprüfung gemäß Paragraph 14 c, Absatz eins, GewO bewilligt wurde, ist die jeweilige Fachgruppe zur Anrufung des VwGH nur dem wegen Verweigerung des Rechtes auf Erstattung eines Gutachtens, Entzuges des Berufungsrechtes oder Verweigerung der Sachentscheidung legitimiert (Hinweis B VS 2.7.1969, 0192/66).