Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.02.1970

Geschäftszahl

1119/68

Rechtssatz

Die nach dem römisch drei. Hauptstück der GewO der Behörde obliegende Pflicht, die Nachbarschaft vor unzumutbaren Immissionen zu schützen, bezieht sich auf die Nachbarn schlechthin. Die Behörde hat daher auf die besondere Frage, ob durch Immissionen "Fremdengäste" eines Anrainers beeinträchtigt werden, einzugehen.