Verwaltungsgerichtshof
11.02.1970
1119/68
Die nach dem römisch drei. Hauptstück der GewO der Behörde obliegende Pflicht, die Nachbarschaft vor unzumutbaren Immissionen zu schützen, bezieht sich auf die Nachbarn schlechthin. Die Behörde hat daher auf die besondere Frage, ob durch Immissionen "Fremdengäste" eines Anrainers beeinträchtigt werden, einzugehen.