Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.02.1970

Geschäftszahl

1119/68

Rechtssatz

Es ist nicht Aufgabe der Gewerbebehörde, bei der Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage Interessen wahrzunehmen, deren Schutz anderen Rechtsbereichen vorbehalten ist. Auch der Schutz der mit dem Fremdenverkehr zusammenhängenden wirtschaftlichen Interessen ist nicht der Gewerbebehörde überantwortet (Hinweis E 18.4.1967, 0552/66 und E 29.5.1968, 0762/67).