Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.03.1969

Geschäftszahl

1103/68

Rechtssatz

Ein Schriftsatz, mit welchem dem Auftrag zur Behebung von Mängeln nachgekommen wurde, ist als Teil der Beschwerde anzusehen (Hinweis E 25.5.1966, 2118/65).