Eine mangelhafte Beschwerde und ihre gemäß § 34 Abs 2 VwGG 1965 angeordnete Verbesserung ergeben zusammen eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Beschwerde.Eine mangelhafte Beschwerde und ihre gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG 1965 angeordnete Verbesserung ergeben zusammen eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Beschwerde.