Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.03.1969

Geschäftszahl

1103/68

Rechtssatz

Die Bestellung eines Armenvertreters (= Rechtsanwalt) für eine arme Partei im Verfahren vor dem VwGH hindert nicht den Umstand, daß dieser Partei ersetzbare Kosten erwachsen können.