Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.03.1969

Geschäftszahl

1082/68

Rechtssatz

Unter "Landschaftsbild" versteht man die weitere Umgebung, die in erster Linie von der Natur selbst gestaltet worden ist, mag auch der Mensch in sie gestaltend eingegriffen haben, und in der die baulichen Anlagen eines Ortes nur eine untergeordnete Rolle spielen. "Schutz des Landschaftsbildes" fällt unter "Naturschutz" und, da er begrifflich in der Regel über den Interessenbereich einer Gemeinde hinausgehen wird, - im Gegensatz zu "Schutz des Ortsbildes" - nicht in den eigenen Wirkungsbereich einer Gemeinde im Sinne des Artikel 118, Absatz 2, B-VG.