Verwaltungsgerichtshof
16.09.1968
0983/68
Zurückweisung der Beschwerde als verspätet, die Beschwerde wurde durch den bestellten Armenvertreter eingebracht, dieser wurde auf die Unanwendbarkeit des Paragraph 464, Absatz 3, ZPO im Verfahren vor dem VwGH hingewiesen.