Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.09.1968

Geschäftszahl

0983/68

Rechtssatz

Zurückweisung der Beschwerde als verspätet, die Beschwerde wurde durch den bestellten Armenvertreter eingebracht, dieser wurde auf die Unanwendbarkeit des Paragraph 464, Absatz 3, ZPO im Verfahren vor dem VwGH hingewiesen.