Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.01.1969

Geschäftszahl

0981/68

Rechtssatz

Werden durch bauliche Veränderungen und andere Maßnahmen aus einer Wohnung zwei geschaffen, so sind alle damit verbundenen Kosten Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes, dessen Nutzung sich zweifellos auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt. Zu diesen Kosten zählt auch eine vom Steuerpflichtigen an den früheren Mieter geleistete Ablöse, wenn erst durch diesen Aufwand die Teilung und Umgestaltung möglich wurde. Auch die übrigen Kosten zählen zu den Herstellungskosten, mag die eine oder andere Ausgabe für sich betrachtet und aus dem Zusammenhang gelöst, auch zum Instandhaltungsaufwand zählen. Dieser Herstellungsaufwand ist auf die Restnutzungsdauer des Gebäudes zu verteilen, und zwar auch dann, wenn für das ganze Gebäude die Absetzung für Abnutzung vom Einheitswert berechnet wird.

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E 27.1.1969, 0981/68 #2 VwSlg 3849 F/1969;

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1969:1968000981.X02