Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.01.1969

Geschäftszahl

0981/68

Rechtssatz

Die Anschaffungskosten oder Herstellungskosten von Gebäuden oder sonstigen Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, sind auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung zu verteilen, mögen sie nun als Betriebsausgaben oder als Werbungskosten Berücksichtigung finden. Daß Paragraph 7, Absatz eins, EStG 1953 auch für die Werbungskosten gilt, ist aus Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 6, EStG 1953 zu entnehmen, welche Bestimmung ausdrücklich auf Paragraph 7, EStG 1953 verweist.

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E 27.1.1969, 0981/68 #1 VwSlg 3849 F/1969

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1969:1968000981.X01