Verwaltungsgerichtshof
22.09.1969
0945/68
Hat die belangte Behörde den versäumten Bescheid erst nach Ablauf der gem Paragraph 36, Absatz 2, VwGG gesetzten Frist nachgeholt, dann hat sie ihn als unzuständige Behörde erlassen. Ungeachtet dessen ist jedoch die Säumnisbeschwerde gem Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, weil diese Bestimmung auch für die Säumnisbeschwerde gilt, gleichgültig, ob der nachgeholte Bescheid abweisend oder stattgebend lautet, sofern nicht der Paragraph 36, Absatz 2, VwGG zur Anwendung kommt.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
0946/68 B VS 22. September 1969;
Siehe:
0945/68 B VS 25. Mai 1970 = Abgesonderter Kostenbeschluß.